Registrierungs- und Nutzungs-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1.

    Die Benützung der Parkplatzstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen der M18 GmbH („Parktiger“) als Parkplatzbetreiber einerseits und dem Nutzer des Parkplatzes (in der Folge „Kunde“) andererseits abgeschlossen.

    1.2.

    Ein Nutzungsvertrag kommt durch die Bezahlung einer Parkgebühr zustande, wobei die Parkplätze nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“ betrieben werden. Die Bezahlung der Parkgebühr berechtigt daher ausschließlich zur Nutzung eines freien Stellplatzes und stellt keine Reservierung oder Garantie eines bestimmten oder überhaupt eines Stellplatzes dar. Ein Stellplatz kann nur dann genutzt werden, wenn tatsächlich ein freier Stellplatz vorhanden ist. Betrifft nur die Park & Ride Parkplätze.

    1.3.

    Die Bezahlung der Parkgebühr kann alternativ wie folgt vorgenommen werden:

    • Buchung via Lösen eines Parktickets per Automaten vor Ort
    • Online-Buchung via der Website https://www.parktiger.at/
    • Online-Buchung via der Website https://www.repark.at/ (wobei diese Möglichkeit nur für den Standort „Parktiger P&R Heiligenstadt“ besteht)
    • Buchung via der „repark“-App (wobei diese Möglichkeit nur für den Standort „Parktiger P&R Heiligenstadt“ besteht)
    • Buchung via der „easypark“-App (wobei diese Möglichkeit nur für die Wiener Standorte „Parktiger P&R Heiligenstadt“ und „Parktiger P&R Wienerberg“ besteht)

    1.4.

    Die Bezahlung der Parkgebühr kann nach Wahl des Kunden entweder vor Auffinden eines freien Stellplatzes oder erst nach Auffinden eines freien Stellplatzes erfolgen. Der Kunde nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass auch bei vorangegangener Bezahlung der Parkgebühr kein Anspruch auf einen freien Stellplatz besteht und auch für den Fall, dass eine Gebühr im Vorfeld entrichtet wurde, kein Rückforderungsanspruch des Kunden besteht. Betrifft nur die Park & Ride Parkplätze.

    Die Bezahlung der Parkgebühr begründet sohin keine Reservierung und keine Garantie eines Stellplatzes, sondern berechtigt ausschließlich zur Nutzung eines freien Stellplatzes nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit. Betrifft nur die Park & Ride Parkplätze.

    Die Bezahlung der Parkgebühr hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs zu erfolgen.

    Erfolgt die Gebührenentrichtung über einen vor Ort befindlichen Kassenautomaten, ist der Kunde verpflichtet, den Zahlungsvorgang unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeugs einzuleiten und den hierfür vorgesehenen Automaten ohne unnötigen Aufschub aufzusuchen. Zulässig ist ausschließlich jene Zeitspanne, die objektiv erforderlich ist, um das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen, zu verlassen und die Parkgebühr zu entrichten. Jede darüber hinausgehende Verzögerung oder sonstige Nutzung der Parkfläche vor Abschluss der Gebührenentrichtung ist unzulässig.

    Erfolgt die Gebührenentrichtung online (insbesondere über die Website oder eine App), muss der Buchungs- und Zahlungsvorgang unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs und jedenfalls vor dem Verlassen des Fahrzeugs vollständig abgeschlossen sein.

    Die Bezahlung der Parkgebühr begründet im Übrigen keine Reservierung und keine Garantie eines Stellplatzes, sondern berechtigt ausschließlich zur Nutzung eines freien Stellplatzes nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit.

    1.5.

    Für den Fall, dass vom Kunden eine der angebotenen Alternativmöglichkeiten zur Entrichtung der Parkgebühr technisch (oder aus anderen Gründen) nicht durchgeführt werden kann, hat der Kunde eine der anderen Alternativmöglichkeiten zur Gebührenentrichtung zu wählen. Kann keine der Alternativmöglichkeiten zur Gebührenentrichtung technisch (oder aus anderen Gründen) durchgeführt werden, ist der Kunde nicht berechtigt, den Parkplatz zu nutzen.

    Der im Einfahrtsbereich befindliche Kassenautomat steht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers und wird vom Parkplatzbetreiber weder betrieben noch zur Gebührenentrichtung verwendet. Aus diesem Grund ist dieser Automat außer Betrieb und entsprechend gekennzeichnet bzw. abgeklebt.

    Die Entrichtung der Parkgebühr am Standort erfolgt ausschließlich über die in diesen Einstellbedingungen vorgesehenen Buchungsmöglichkeiten. Sofern die Gebührenentrichtung mittels Kassenautomat erfolgt, ist hierfür ausschließlich der im Ausfahrtsbereich befindliche Kassenautomat zu verwenden.

    1.6.

    Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

    1.7.

    Mit Abschluss des Nutzungsvertrages unterwirft sich der Kunde diesen Einstellbedingungen.

    1.8.

    Nutzungsverträge über Fahrzeuge ohne gültiges amtliches Kennzeichen werden vom Parkplatzbetreiber nicht abgeschlossen. Eine Buchung für ein solches Fahrzeug ist nichtig; ein dafür allfällig gezahltes Entgelt kann rückgefordert werden. Fahrzeuge ohne Kennzeichen werden unverzüglich auf Kosten desjenigen, der das Fahrzeug auf den Parkplatz verbracht hat, abgeschleppt.

  2. Vertragsgegenstand

    2.1.

    Mit Abschluss des Nutzungsvertrages durch Gebührenentrichtung erwirbt der Kunde die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem freien, gekennzeichneten und geeigneten Einstellplatz abzustellen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Vorhaltung eines Stellplatzes besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Als Berechtigung gilt das vom Kunden bei der Buchung angegebene KFZKennzeichen. Für jedes mit einem Kennzeichen versehene Fahrzeug ist eine eigene Buchung vorzunehmen.

    2.2.

    Bestehende Beschränkungen (z. B. Reservierungen oder zeitliche Begrenzungen) der Berechtigung sind strikt einzuhalten. Für den Fall, dass die zeitliche Begrenzung der Reservierung des Stellplatzes überschritten wird, ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, dem Kunden eine Bearbeitungspönale von EUR 120,00 zu verrechnen.

    2.3.

    Behindertenparkplätze dürfen ausschließlich von Personen mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.

    2.4.

    Ein Anspruch auf einen bestimmten Einstellplatz besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

    2.5.

    Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten.

    2.6.

    Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Parkplatzbetreibers zulässig.

    2.7.

    Die Bewachung oder Verwahrung des abgestellten Fahrzeugs, seines Zubehörs oder im Fahrzeug befindlicher Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand. Es wird empfohlen, keine Wertsachen im Fahrzeug zu belassen.

    2.8.

    Eine Rückerstattung wegen behaupteter Nichtnutzung des Parkplatzes ist ausgeschlossen, da eine objektive Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Nutzung oder Nichtnutzung des Parkplatzes durch den Kunden seitens Parktiger nicht möglich ist: Nach Zustandekommen des Nutzungsvertrages sind Stornierungen, Änderungen sowie Rückerstattungen der bezahlten Parkgebühr daher ausgeschlossen. Dies auch dann, wenn vom Kunden kein freier Stellplatz gefunden wird oder das Parkticket nicht genutzt wird.

  3. Haftungsbestimmungen

    3.1.

    Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter, insbesondere nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigungen oder ähnliche Vorfälle, unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Für Sachschäden, die durch einen Betriebsausfall der Anlage oder durch Handlungen des Parkplatzbetreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet der Parkplatzbetreiber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    3.2.

    Eine Haftung des Parkplatzbetreibers für Schäden infolge höherer Gewalt sowie für immaterielle Schäden (z. B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen.

    3.3.

    Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und den Parkplatz nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu verlassen.

    3.4.

    Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist Folge zu leisten. Beschädigungen von Einrichtungen oder anderen Fahrzeugen sind dem Parkplatzbetreiber unverzüglich vor Ausfahrt zu melden.

  4. Einstellgebühren und Betriebszeiten

    4.1.

    Der jeweils gültige Tarif, etwaige Zusatzgebühren sowie die Betriebszeiten sind auf der Website des Parkplatzbetreibers (https://www.parktiger.at/) ersichtlich.

    4.2.

    Einfahrt, Ausfahrt und Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der bekannt gegebenen Betriebszeiten und nach Abschluss des Nutzungsvertrages durch Bezahlung der Parkgebühr zulässig.

    Die Bezahlung der Parkgebühr begründet keine Reservierung und keine Garantie eines Stellplatzes, sondern berechtigt ausschließlich zur Nutzung eines freien Stellplatzes nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit.

    Als Berechtigung zur Nutzung gilt das vom Kunden bei der Buchung angegebene KFZKennzeichen.

    4.3.

    Ereignet sich eine Ausfahrt unmittelbar nach der Einfahrt, ist diese kostenfre (Durchfahrtstoleranz).

  5. Parkberechtigung für den Parkplatz „Parktiger P&R Wienerberg“

    5.1.

    Während der mit der Reservierung einhergehenden Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug ohne zusätzliche Gebühren abgestellt werden.

    5.2.

    Verfügt der Lenker über eine Parkberechtigung, so berechtigt diese nur dann zum Abstellen, wenn

    • die Parkberechtigung vor dem Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht ist, und
    • eine Parkscheibe oder ein anderer Nachweis über die Ankunftszeit beigelegt oder angebracht wird

    5.3.

    Wird die Parkberechtigung nicht ordnungsgemäß eingelegt oder ist die Ankunftszeit nicht oder offenkundig unrichtig angegeben – insbesondere, wenn sie nachweislich nach dem tatsächlichen Abstellen des Fahrzeugs liegt – oder wird die zulässige Abstelldauer der Parkberechtigung überschritten, so ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, dem Kunden eine Bearbeitungspönale von EUR 120,00 zu verrechnen.

  6. Abstellen des Fahrzeuges

    6.1.

    Das Fahrzeug ist innerhalb der gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte nicht behindert werden und keine reservierten Flächen (z. B. Behindertenparkplätze) unberechtigt benützt werden. Werden zwei Stellplätze belegt, ist die doppelte Parkgebühr zu entrichten.

    6.2.

    Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, vertragswidrig, verkehrsbehindernd oder außerhalb markierter Flächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Kunden zu verbringen oder zu sichern, bis sämtliche Kosten beglichen sind.

  7. Gültigkeitsdauer und Entfernung des Fahrzeuges

    7.1.

    Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, sofern keine Sondervereinbarung (z. B. Dauerparkvertrag) besteht.

    7.2.

    Der Parkplatzbetreiber ist zur Entfernung des Fahrzeugs auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, insbesondere wenn

    • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist und eine schriftliche Benachrichtigung samt Nachfrist erfolglos blieb,
    • die fällige Gebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeugs übersteigt (Geringwertigkeit),
    • das Fahrzeug sicherheitsrelevante Mängel aufweist oder die Zulassung verliert, oder
    • das Fahrzeug behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

    7.3.

    Ein geringwertiges Fahrzeug (offenkundiger Wert unter EUR 2.000) darf verwertet werden. Ansprüche beschränken sich auf den nach Abzug aller Kosten verbleibenden Erlös (§ 471 ABGB).

  8. Ordnungsvorschriften

    8.1.

    Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sowie zugelassen sein. Die Entfernung von Kennzeichentafeln ist nur mit Zustimmung des Parkplatzbetreibers gestattet.

    8.2.

    Wird bei der Buchung ein falsches Kennzeichen angegeben oder dieses ohne Mitteilung geändert, so ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, dem Kunden eine Bearbeitungspönale von EUR 120,00 zu verrechnen.

    8.3.

    Verboten sind auf den Parkflächen insbesondere folgendes Verhalten:

    • Rauchen oder offenes Feuer,
    • Lagerung von Gegenständen, insbesondere brennbarer Stoffe,
    • Wartungs- oder Reparaturarbeiten,
    • längeres Laufenlassen des Motors oder Hupen,
    • Abstellen undichter oder nicht verkehrstauglicher Fahrzeuge,
    • Abstellen ohne Kennzeichen oder auf Verkehrsflächen, Notausgängen oder Gehwegen,
    • Verteilen von Werbematerial ohne Zustimmung,
    • Befahren mit Fahrrädern, Rollern oder Motorrädern (sofern diese dort nicht geparkt werden).
  9. Hinweis zur eigenmächtigen und titellosen Nutzung der Parkflächen

    Mit Personen, die die Parkflächen des Parkplatzbetreibers benützen, ohne vor dem Abstellen des Fahrzeuges die hierfür vorgesehene Gebühr entrichten, kommt (mangels ordnungsgemäßer Gebührenentrichtung) kein Nutzungsvertrag zustande. Sie nutzen die Parkflächen des Parkplatzbetreibers damit titellos und stören den ruhigen Besitz des Parkplatzbetreibers.

    Der Parkplatzbetreiber behält es sich vor, diesen Personen ein Angebot zur Abgeltung sämtlicher zivilrechtlicher Ansprüche, die ihr aus der titellosen Nutzung der Liegenschaft und Besitzstörung erwachsen, zu unterbreiten und diese Ansprüche – für den Fall, dass dieses Angebot abgelehnt wird – gerichtlich weiterzuverfolgen.